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Jugendordnung Deutsche Jugendfeuerwehr

in der Fassung vom 25. Juni 2022

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

1. Die Deutsche Jugendfeuerwehr (DJF) ist die Jugendorganisation im Deutschen Feuerwehrverband (DFV). Sie ist der Spitzenverband der Kinder und Jugendlichen in den Feuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die DJF arbeitet nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe in der jeweils gültigen Fassung.

3. Die DJF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DJF.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Die DJF will zu dem Bekenntnis der deutschen Feuerwehren zum sozialen und humanitären Engagement und dessen Verwirklichung beitragen. Sie verfolgt unter anderem die Aufgaben:

1. das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit zu fördern,

2. interkulturelles Verständnis zu fördern, rassistische Vorurteile abzubauen und der Pluralität heutiger Gesellschaften Rechnung zu tragen,

3. sich neben dem Engagement für die Belange der Kinder und Jugendlichen in den Feuerwehren in enger Zusammenarbeit mit den freien und behördlichen Jugendorganisationen und Einrichtungen für die Interessen aller jungen Menschen einzusetzen,

4. die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am/an der Nächsten gewidmete Aufgabe der Feuerwehren und die Vorbereitung auf die Aufgaben als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen,

5. junge Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen und die Vertretung ihrer Interessen durch demokratische Teilhabe zu fördern,

6. unter Anerkennung der Menschenrechte, Wahrung der demokratischen Ordnung und gemäß den Zielen des Grundgesetzes insbesondere:

a) die Interessen der Kinder und Jugendlichen in den Feuerwehren zu vertreten;
b) die Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Feuerwehren fachlich zu unterstützen;
c) einheitliche Richtlinien für die Jugendarbeit der Mitgliedsverbände zu schaffen;
d) Jugendleiter:innen und Führungskräfte der Mitgliedsverbände aus- und fortzubilden;
e) technische Bildung und soziale Kompetenz anzuregen und zu vermitteln;
f) den Austausch der Kinder und Jugendlichen in den Feuerwehren auf nationaler und internationaler Ebene zu organisieren und zu vermitteln;
g) mit anderen Jugendorganisationen und Jugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten;
h) Öffentlichkeitsarbeit für die ganzheitliche Nachwuchsarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren zu betreiben;
i) Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes und von anderen Institutionen und Stellen u. a. als anerkannter Träger der Jugendarbeit zu vermitteln und abzurechnen.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder der DJF sind die Landesjugendfeuerwehren innerhalb der ordentlichen Mitglieder des DFV – gemeinsam mit den Zusammenschlüssen der Kindergruppen in den Feuerwehren auf Ebene der ordentlichen Mitglieder des DFV.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern der DJF steht die Teilnahme an Veranstaltungen der DJF im Rahmen dieser Jugendordnung offen. Sie haben die DJF und den DFV bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Information, z. B. durch das offizielle Mitteilungsblatt der DJF LAUFFEUER, die Arbeitshilfen und Angebote auf der Internetseite www.jugendfeuerwehr.de​​​​​​​.

§ 5 Organe

1. Organe der DJF sind

1.1 die Delegiertenversammlung,
1.2 der Deutsche Jugendfeuerwehrausschuss (DJFA) und
1.3 die Bundesjugendleitung.

2. In den Organen darf nur tätig sein, wer einer Feuerwehr angehört. Begründete Ausnahmen sind zulässig.

3. Jedes Organ sollte sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung besteht aus

1.1 den Delegierten und
1.2 dem DJFA.

2. Die Mitglieder gemäß § 3 stellen für je angefangene 1.750 Angehörige der Kinder und Jugendlichen in den Feuerwehren in ihrem Einzugsbereich nach der offiziellen Statistik der DJF des Vorjahres eine:n Delegierte:n, jedoch mindestens zwei Delegierte je Mitglied gemäß § 3. Hiervon müssen mindestens 50 Prozent unter 27 Jahre alt sein. Es sollen Mitglieder aus den Landesjugendforen mit einbezogen werden.

3. Die Delegiertenversammlung ist öffentlich.

3.1 Die Delegiertenversammlung findet jährlich statt.
3.2 Zeit und Ort sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vorher im LAUFFEUER bekannt zu geben. Die Einladungen an die Delegierten müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungstag abgesandt worden sein.

4. Wenn ein Viertel der Mitglieder nach § 3 in Textform eine außerordentliche Delegiertenversammlung unter Angabe des Grundes beantragt, muss diese binnen vier Monaten durchgeführt werden.

§ 7 Aufgaben der Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung führt die Wahlen jeweils auf die Dauer von vier Jahren durch für:

1.1 den/die Bundesjugendleiter:in und seiner/ihrer Stellvertreter:innen (Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des DFV). Die Bundesjugendleitung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
1.2 die Vorsitzenden der Fachausschüsse und auf Vorschlag der Redaktion LAUFFEUER die Wahl des/der Chefredakteur:in.
1.3 Die Delegiertenversammlung führt Abwahlen und Nachwahlen von Mitgliedern der Bundesjugendleitung, der Vorsitzenden der Fachausschüsse und des/der Chefredakteur:in durch. Nachwahlen erfolgen für den Rest der laufenden Amtsperiode.

2. Die Delegiertenversammlung beschließt

2.1 über Änderungen der Jugendordnung (Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des DFV).
2.2 den Haushaltsplan der DJF (Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des DFV).
2.3 über eingebrachte Anträge.
2.4 über die Durchführung der nächsten Delegiertenversammlung.
2.5 über die Durchführung des „Deutschen Jugendfeuerwehrtages“.
2.6 über die Einrichtung von Fachausschüssen.

3. Die Entscheidungen nach 2.4 und 2.5 können an den DJFA übertragen werden.

4. Die Delegiertenversammlung nimmt die Jahresberichte der Bundesjugendleitung und der Facharbeit sowie den Kassen- und Prüfbericht des DFV für den Teilbereich der DJF entgegen.

5. Die Delegiertenversammlung entlastet die Mitglieder der Bundesjugendleitung sowie die Vorsitzenden der Fachausschüsse und den/die Chefredakteur:in LAUFFEUER für die fachliche Arbeit.

§ 8 Deutscher Jugendfeuerwehrausschuss

1. Der DJFA besteht aus

1.1 dem/der Bundesjugendleiter:in
1.2 seinen/ihren Stellvertreter:innen
1.3 den Vorsitzenden der Fachausschüsse, dem/der Chefredakteur:in LAUFFEUER, im Verhinderungsfalle einer von ihm/ihr dauerhaft für Vertretungsfälle benannten Vertretung,
1.4 einem/einer Landesjugendfeuerwehrwart:in/Landesjugendleiter:in je Bundesland, oder einer von ihm/ihr benannten Vertretung, sowie
1.5 den drei Bundesjugendsprecher:innen.

2. Die Sitzungen des DJFA sind nicht öffentlich. Zu bestimmten Themen können durch den/die Bundesjugendleiter:in Gäste eingeladen werden.

3. Der DJFA ist durch den/die Bundesjugendleiter:in jährlich mindestens zweimal in Textform einzuberufen. Der/Die Bundesjugendleiter:in muss den DJFA innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 9 Aufgaben des Deutschen Jugendfeuerwehrausschusses

Der DJFA

1. beschließt über alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind und
2. erarbeitet die Vorschläge für die Wahl der Bundesjugendleitung, die Einrichtung und Benennung von Fachausschüssen sowie die Wahl der Vorsitzenden der Fachausschüsse,
3. erlässt Richtlinien für die Arbeit der Fachausschüsse gemäß § 13,
4. beschließt über die Mitgliedschaft der DJF in Organisationen und Einrichtungen (im Einvernehmen mit dem Präsidialrat des DFV),
5. bereitet die Delegiertenversammlung und die Durchführung des „Deutschen Jugendfeuerwehrtages“ vor,
6. führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus,
7. berät den Haushaltsplanentwurf der DJF,
8. berät und macht Vorschläge zu wesentlichen jugendpolitischen Aussagen,
9. legt die Programme, Aktionen und Maßnahmen innerhalb der DJF fest,
10. beschließt über die Einrichtung von Projektgruppen, erlässt Richtlinien für deren Arbeit und ernennt deren Leitung,
11. wählt eine/n Kandidaten/in für die Kassenprüfung zum Vorschlag in der Delegiertenversammlung des DFV,
12. beschließt den Nachtragshaushaltsplanentwurf der DJF (Bestätigung durch den Präsidialrat des DFV).

In den Fällen nach § 9 Ziffer 7 und Ziffer 12 haben die Landesjugendfeuerwehrwart:innen/ Landesjugendleiter:innen beziehungsweise deren Vertreter:innen ein Stimmrecht entsprechend des Delegiertenschlüssels zur Delegiertenversammlung.

§ 10 Die Bundesjugendleitung

1. Die Bundesjugendleitung besteht aus

1.1 dem/der Bundesjugendleiter:in und
1.2 bis zu drei stellvertretenden Bundesjugendleiter:innen.

2. Der/Die Bundesjugendleiter:in benennt aus dem Kreis der stellvertretenden Bundesjugendleiter:innen seine/ihre ständige Vertretung.

3. Der/Die Bundesjugendleiter:in vertritt die Belange der DJF nach innen und außen allein. Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung vertritt ihn der/die ständige Vertreter/in allein oder die übrigen Stellvertreter:innen gemeinsam, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen werden muss.

4. Die Sitzungen der Bundesjugendleitung sind nicht öffentlich.

§ 11 Aufgaben der Bundesjugendleitung

Die Bundesjugendleitung

1. führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des DJFA aus,

2. ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem/der Präsident:in des DFV unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen dieser Jugendordnung zugewiesen sind, zu entscheiden (Eilentscheidung). Diese Entscheidungen sind dem jeweils zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen,

3. entwirft den Haushaltsplanentwurf der DJF,

4. bereitet die Sitzungen und Tagungen der Organe der DJF vor und führt sie durch,

5. benennt im Einvernehmen mit dem/der Chefredakteur:in LAUFFEUER die Mitglieder der Redaktion LAUFFEUER,

6. kann an allen Sitzungen und Tagungen der DJF teilnehmen.

Der/Die Bundesjugendleiter:in ist verantwortlich für die fachliche Arbeit des Bundesjugendbüros.

§ 12 Facharbeit

1. Facharbeit wird schwerpunktmäßig in folgenden Themengebieten geleistet:

1.1 Bildung und Ausbildung
1.2 Jugendpolitik
1.3 Öffentlichkeitsarbeit
1.4 Wettbewerbe
1.5 Integration
1.6 Förderung von Kindern und Jugendlichen
1.7 Internationale Jugendarbeit
1.8 Interkulturalität
1.9 Diversität
1.10 Geschlechterpolitik
1.11 Kinder in der Feuerwehr

2. Fachthemen werden grundsätzlich in Fachausschüssen bearbeitet.

3. Über die Einrichtung und Benennung von Fachausschüssen entscheidet die Delegiertenversammlung (siehe § 7 2.6) auf Vorschlag des DJFA.

4. Weiterhin wird in Projektgruppen für besondere Aufgabengebiete Facharbeit geleistet.

5. Näheres zur Facharbeit regeln die Geschäftsordnungen, die der DJFA erlässt.

§ 13 Redaktion LAUFFEUER

Zur Information ihrer Mitglieder veröffentlicht die DJF als regelmäßiges und offizielles Mitteilungsblatt die Fachzeitschrift LAUFFEUER. Alle aktuellen Informationen werden grundsätzlich über das LAUFFEUER verteilt. Richtlinie für die Arbeit der Redaktion LAUFFEUER ist u. a. das deutsche Presserecht (Redaktionsstatut). Über die Besetzung der Redaktion entscheidet die Redaktion sowie der/die Chefredakteur:in in Abstimmung mit der Bundesjugendleitung. Gemäß § 11.5 benennt die Bundesjugendleitung im Einvernehmen mit dem/der Chefredakteur:in die Mitglieder der Redaktion.

§ 14 Bundesjugendforum

1. Mitglieder des Bundesjugendforums sind:

- die Bundesjugendsprecher:innen sowie
- je eine demokratisch gewählte Vertretung der Mitglieder nach § 3.

2. Das Bundesjugendforum gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den DJFA bestätigt wird.

3. Das Bundesjugendforum tagt mindestens einmal jährlich und wird durch drei Sprecher:innen (Bundesjugendsprecher:in) geleitet. Die Bundesjugendsprecher:innen sind bei allen wichtigen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, einzubeziehen. Die Bundesjugendsprecher:innen haben Sitz und Stimme im DJFA.

4. Der DJFA kann dem Bundesjugendforum bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen.

5. Das Bundesjugendforum wird von einem/einer Referent:in des Bundesjugendbüros begleitet und koordiniert.

§ 15 Beschlussfähigkeit, Wahlen, Niederschriften

1. Die Organe und die Gremien gem. § 5 sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieser Jugendordnung einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen acht Wochen durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

1.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, wobei Enthaltungen bei der Ermittlung der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten mitzuzählen sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
1.2 Anträge zur Änderung der Jugendordnung der DJF müssen begründet mit der Einladung bekanntgegeben werden. Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
1.3 Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine Abstimmung in Textform durchzuführen.
1.4 Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.
1.5 Beschlüsse des DJFA und der Bundesjugendleitung können auch in Textform gefasst werden, wenn sich mindestens 50 Prozent der Mitglieder des DJFA bzw. der Bundesjugendleitung in Textform an der Beschlussfassung beteiligt haben und unter ihnen die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
1.6  Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Deutsche Jugendfeuerwehrausschuss für die Delegiertenversammlung und die Bundesjugendleitung für alle übrigen Gremien jeweils durch entsprechenden Beschluss allen anderen Stimmberechtigten ermöglichen, an der Gremiensitzung  ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

2. Wahlen

2.1 Passives Wahlrecht mit Ausnahme § 8 Nr. 1.5 haben alle volljährigen Mitglieder der Feuerwehren in den Mitgliedsverbänden des Deutschen Feuerwehrverbandes. Begründete Ausnahmen sind zulässig.
2.2 Die Wahl der Bundesjugendleitung, der Vorsitzenden der Fachausschüsse und des/der Chefredakteur:in LAUFFEUER erfolgt je nach Art der Wahl bzw. Versammlung mit Stimmzetteln, in Textform oder per elektronischer Kommunikation in getrennten Wahlgängen.
2.3 Als gewählt gilt derjenige/diejenige, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Erreicht keiner/keine der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht in diesem erneut kein:e Kandidierende:r mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, so wird mit den beiden mit den meisten Stimmen ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erreichen im zweiten Wahlgang mehrere Personen ein Ergebnis, das zur Teilnahme am dritten Wahlgang berechtigt, findet der dritte Wahlgang mit allen diesen Kandidierenden statt. In dem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet unter den Kandidierenden, die dieselbe höchste Stimmzahl erreicht haben, das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

2.4 Nachwahlen bzw. Abwahlen
2.4.1 Nachwahlen sind durchzuführen bei
2.4.1.1 Amtsniederlegung,
2.4.1.2 Tod,
2.4.1.3 Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 45 des Strafgesetzbuches).
2.4.1.4 bei fehlender Feuerwehrmitgliedschaft.
2.4.2 Abwahlen aus sonstigem wichtigem Grund. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das für die Wahl zuständige Organ. Ein solch wichtiger Grund kann insbesondere in einer groben Pflichtverletzung oder in einer nicht erteilten Entlastung liegen.

3. Über die Sitzungen der Organe und Gremien gem. § 5 und § 12 sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die, von den/der jeweiligen Vorsitzenden und den Protokollführer:innen unterzeichnet, allen Mitgliedern der jeweiligen Gremien sowie der Bundesjugendleitung zuzuleiten sind. Die Protokolle gelten als genehmigt, wenn Beanstandungen nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach Erhalt in Textform geltend gemacht werden. Über Widersprüche entscheiden der DJFA bzw. die Gremien in der nächsten Sitzung in eigener Zuständigkeit. Die Protokolle sind für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt.

§ 16 Bundesjugendbüro

1. In der Bundesgeschäftsstelle des DFV ist das Bundesjugendbüro der DJF als selbständige Organisationseinheit eingerichtet.

2. Nach der Satzung des DFV ist der/die Präsident:in des DFV Vorgesetze:r aller hauptamtlichen Kräfte. Der/Die Bundesjugendreferent:in ist nach der Bundesgeschäftsführung unmittelbare:r Vorgesetzte:r der hauptamtlichen Kräfte des im Arbeitsbereich der DJF eingestellten Personals.

3. Das Bundesjugendbüro wird von dem/der Bundesjugendreferent:in geleitet. Der/Die Bundesjugendreferent:in führt im Einvernehmen mit dem/der Bundesgeschäftsführer:in die laufenden Geschäfte der DJF. Näheres regelt die Dienstordnung des DFV. Er/Sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe und Gremien.

4. Der/Die Bundesjugendleiter:in ist gemäß § 11 verantwortlich für die Tätigkeiten des Bundesjugendbüros.

5. Mitarbeiter:innen im Bundesjugendbüro werden auf Vorschlag der Bundesjugendleitung durch das Präsidium des DFV beschäftigt.

§ 17 Finanzierung

1. Die Finanzierung der Aufgaben der DJF erfolgt

1.1 durch Zuwendungen und Zuschüsse des DFV,
1.2 durch freiwillige Zuwendungen und Schenkungen Dritter,
1.3 durch Beihilfen zur Jugendarbeit aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes und von anderen Institutionen und Stellen,
1.4 durch die Herausgabe von Mitgliedsausweisen und -abzeichen

2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden ihnen im Rahmen der jeweiligen Ordnung des DFV/der DJF erstattet.

3. Über die Verwendung der der DJF zufließenden Mittel entscheidet die DJF im Rahmen des Haushaltsplanes in eigener Zuständigkeit. Die Kassenführung richtet sich nach der Kassenordnung des DFV in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 18 Der "Deutsche Jugendfeuerwehrtag"

Der „Deutsche Jugendfeuerwehrtag“ ist eine jährliche, repräsentative Veranstaltung, die insbesondere unter Einbezug der Mitglieder die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Feuerwehren nach innen und außen darstellt, zur konzeptionellen Entwicklung beiträgt und den Gemeinschaftsgedanken fördert. Im Rahmen des Deutschen Jugendfeuerwehrtages sollen unter anderem die Delegiertenversammlung, Wettbewerbe und im jährlichen Wechsel eine fachliche Veranstaltung oder jugendgerechte Aktion stattfinden.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Gemäß § 2 der Satzung des DFV beschließt die DJF die Jugendordnung.

2. Die Jugendordnung wurde erstmals am 9. August 1975 in Weinheim beschlossen.

3. Die vorliegende Fassung der Jugendordnung wurde am 11. Juni 2022 in Arnstadt beschlossen und von der 69. Delegiertenversammlung des DFV am 25. Juni 2022 in Hannover bestätigt.