Kindeswohl

Das Kindeswohl ist ein wichtiges Konzept in der Kinder- und Jugendhilfe. Beim Kindeswohl geht es um die gute körperliche, geistige und seelische Entwicklung junger Menschen. In der Feuerwehr bedeutet das, jungen Menschen eine sichere, wertschätzende und unterstützende Umgebung zu bieten, in der sie sich angenommen fühlen und ihre Persönlichkeit entwickeln können.
Hier informieren wir darüber, in welchen Formen Kindeswohlgefährdung auftreten kann, bieten eine Linksammlung mit hilfreichem Material an und gehen auf das Thema Vorlegen eines Führungszeugnisses für Ehrenamtliche ein.
Eine Gefährdung des Kindeswohls kann viele Formen haben
- Vernachlässigung: Erhalten Kinder nicht regelmäßig Nahrung oder Flüssigkeit, stellt dies eine Kindeswohlgefährdung dar. Vernachlässigung kann aber auch in Form von fehlender emotionaler Zuwendung, medizinischer Versorgung oder mangelnder Körperhygiene auftreten.
- Vernachlässigung der Aufsichtspflicht: Fehlt eine altersgerechte Betreuung, die den Schutz vor Gefahren gewährleistet, kann sich dies negativ auf die Entwicklung auswirken.
- Gewalt kann in verschiedensten Ausprägungen auftreten. Sie kann sich sowohl in Handgreiflichkeiten als auch in Mobbing, Ausgrenzung und seelischem Druck äußern.
- Sexueller Missbrauch und sexualisierter Gewalt: Der sexuelle Missbrauch von Kindern führt in den meisten Fällen zu schwerwiegenden Traumata.
- Seelische Misshandlung: Die seelische Kindeswohlgefährdung kann verschiedenste Formen annehmen. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Androhung von Gewalt oder auch eine verbale Entwertung handeln. Aber auch eine Überbehütung kann als Kindeswohlgefährdung gewertet werden.
- Häusliche Gewalt zwischen anderen: Erleben Kinder und Jugendliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Eltern oder anderen Bezugspersonen, hat dies nicht selten weitreichende Folgen.
Einige dieser Punkte sind eindeutig im Bereich des familiären Umfelds angesiedelt. Dies entlässt aber Jugendfeuerwehrwartinnen und -warte sowie Betreuende nicht aus der Verantwortung, auf eine vermutete Kindeswohlgefährdung außerhalb der Feuerwehr zu reagieren.
Eine Übersicht über Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung und Handlungsempfehlungen findet Ihr auf bildung.jugendfeuerwehr.de.
Wenn Jugendleiter/-innen den konkreten Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hegen, greift § 8a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“. Darin sind folgende Schritte beschrieben: Als erstes hat eine Gefährdungseinschätzung zu erfolgen. Dann sollte eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ beratend hinzugezogen werden. Diese speziell qualifizierten Kräfte sind mittlerweile auch immer mehr in den Feuerwehren anzutreffen. Ansonsten empfehlen wir die Einbeziehung einer Beratungsstelle. Erst dann solltet Ihr das Kind beziehungsweise die Eltern einbeziehen, sofern hierdurch eine weitere Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann. In den nächsten Schritten könnte auch eine Information an das Jugendamt erforderlich werden.
Materialsammlung
Schutz vor häuslicher Gewalt
- für Kinder und Jugendliche: „Nummer gegen Kummer e.V.“ mit der Telenummer: 116 111 oder https://www.nummergegenkummer.de/ (hier gibt es auch ÖA-Materialien) sowie
https://jugend.bke-beratung.de/views/home/index.html - für Eltern: „Nummer gegen Kummer e.V.“ mit der Rufnummer 0800 111 0550 oder weitere Angebote hier https://www.elternsein.info/
- für jungen Menschen mit Migrationshintergrund: https://www.jmd4you.de/
Schutz vor sexuellem Missbrauch/ sexualisierter Gewalt
- Der Bund hat Informationen zum Thema und Beratungsstellen zusammengestellt: Portal der Bundesregierung zum Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
- Außerdem gibt es ein Hilfeportal Sexueller Missbrauch.
Schutz vor sexualisierter Gewalt über das Internet
- Auf der Internetseite der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs gibt es Informationen zum Thema Sexuelle Gewalt im Internet und Cypergrooming.
Die Deutsche Jugendfeuerwehr zur Vorlage von Führungszeugnissen
Die Pflicht zur Vorlage von Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige ist für freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe – und damit auch für Jugendfeuerwehren – in § 72a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Die Vorschrift wurde im Zuge des Bundeskinderschutzgesetzes eingeführt, das am 1. Januar 2012 in Kraft trat.
Die konkrete Umsetzung dieser Regelung wird seitdem auf verschiedenen Ebenen intensiv diskutiert. Eine bundesweit einheitliche Empfehlung dazu, für welche Funktionen oder Tätigkeiten Führungszeugnisse erforderlich sind, wird von der Bundesjugendleitung der Deutsche Jugendfeuerwehr bewusst nicht ausgesprochen. Hintergrund sind die unterschiedlichen landes- und kommunalspezifischen Regelungen, die vor Ort maßgeblich sind. In der Regel gehen die zuständigen Jugendämter auf die freien Träger zu, sodass nicht überall unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
Beratung und Unterstützung bieten unter anderem die Landesjugendringe sowie das Bundesjugendbüro an. Grundsätzlich teilt die Bundesjugendleitung die Auffassung des Deutschen Bundesjugendrings, dass die Vorlage von Führungszeugnissen allein keinen umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleisten kann. Entscheidend bleiben vielmehr wirksame Präventions- und Schutzkonzepte, wie sie auf Landes- und Bundesebene bereits seit vielen Jahren entwickelt und umgesetzt werden.